Anfangs bestimmte das
Volk, wer für sie ein Heiliger war. Einige galten schon zu Lebzeiten als
heilig, die meisten erhielten diesen Ehrentitel erst
nach dem Tod. Vom 6. Jahrhundert an bedurfte es, wenn Reliquien zur Ehre der
Altäre erhoben wurden, der bischöflichen Genehmigung, die dann aus Anlass der
feierlichen Erhebung oder Überführung der Gebeine, die der Bischof persönlich oder
ein von ihm beauftragter Abt zelebrierte, bestätigt wurde.
Bald schon war es nicht nur Frömmigkeit
sondern auch wirtschaftliches Kalkül, die zu einem neuen Kult führte: ein
Heiliger brachte schließlich viele Menschen und damit Geld an den Ort seiner Verehrung.
Die Zahl der Heiligen wuchs, die Heiligenverehrung wurde somit oft entwertet.
Daher verbot die Synode (altgriech. für „Zusammenkunft”) bezeichnet eine
Versammlung in kirchlichen Angelegenheiten. In der alten Kirche wurden „Konzil”
und „Synode” synonym gebraucht. In der römisch-katholischen Kirche sind Synoden
Bischofsversammlungen zu bestimmten Themen, aber mit geringerem Rang als
Konzile. In evangelischen Kirchen werden nur die altkirchlichen Versammlungen
als Konzile, die neuzeitlichen Versammlungen als Synode bezeichnet. in
Frankfurt am Main 794 die Anrufung neuer Heiliger. Kaiser Karl der Große
erneuerte und verschärfte 805 dieses Verbot. Dennoch hielt die Praxis an, ein
Beispiel für eine solche Heiligsprechung ist uns über Ida von Herzfeld überliefert.
Vom 10.
Jahrhundert an zogen die Päpste das Recht der Heiligsprechung an sich. Der erste
offiziell von Rom Heiliggesprochene war Bischof Ulrich von Augsburg,
heiliggesprochen durch Papst Johannes XV. in einer förmlichen und feierlichen
Kanonisation am 31. Januar 993, zwanzig Jahre nach seinem Tod. War diese
Heiligsprechung durch einen Papst noch die Ausnahme, so machte sie Papst
Alexander III. von 1170 an zur Regel. Papst Gregor IX. wiederholte die
Forderung auf das exklusive Recht des Papstes 1234 in einem Dekret. Da aber
viele Bischöfe dennoch weiterhin kanonisierten, entstand die Unterscheidung
zwischen beatus, selig, und sanctus, heilig: die bischöfliche Kanonisation
bewertete man als Seligsprechung, die nur regional gültig ist, die päpstliche als
Heiligsprechung, die in der gesamten Kirche gilt. Fortan wurden alle vom Papst
kanonisierten Heiligen in ein amtliches Verzeichnis, das Martyrologium Romanum,
kurz Kanon genannt, eingetragen.
Papst Sixtus V. errichtete 1588 die Heilige Kongregation für
Riten, die - neben den Fragen der Liturgie der Gottesdienste - die
Verhandlungen über die Angelegenheiten der Heiligen zur Aufgabe hatte. Papst
Urban VIII. verlangte in einem Breve von 1634 das alleinige Recht des Papstes,
einer verstorbenen Person den Titel Heilige(r) oder Selige(r) zu verleihen,
außerdem setzte er die Regeln für beide Verfahren fest. Papst Clemens XII. ließ
diese im Grundsatz noch heute gültigen Regeln in dem 1735 erschienenen
vierbändigen Werk De servorum Dei beatificatione et beatorum canonisatione von
Prospero Lambertini, dem späteren Papst Benedikt XIV., zusammenstellen und
ausführlich kommentieren. Voraussetzung für eine Heiligsprechung ist danach,
dass ihr eine Seligsprechung vorausgeht. In einem Kanonisationsprozess, der
einem Gerichtsverfahren nachgebildet ist, findet eine umfassende und
langwierige Untersuchung statt. Voraussetzung ist, dass mindestens zwei Wunder
auf die Fürbitte des Heiligzusprechenden bewirkt worden sind.
Papst Paul VI. teilte 1969 die
Kongregation für Riten und schuf zwei Kongregationen: eine für die Fragen der
Gottesdienste und die andere für die Angelegenheiten der Heiligen. Die
Kongregation für die Heiligsprechung hat drei verschiedene Abteilungen: das
Gerichtswesen, die Sektion für die Glaubensanwälte und die
historisch-hagiografische, welche die Fortführung der von Papst Pius XI. 1930
gegründeten Historischen Sektion ist. Nach dem 2. Vatikanischen Konzil wurde
eine Reihe historisch nicht nachweisbarer legendärer Heiligen gestrichen. Im
neuesten Martyrologium Romanum von 2004, das komplett ins Ökumenische
Heiligenlexikon eingearbeitet ist, sind alle heute gültigen Heiligen und
Seligen verzeichnet.
Papst Johannes Paul II. reformierte
1983 mit der Apostolischen Konstitution Divinus Perfectionis Magister und der
Empfehlung Normae servandae in inquisitionibus ab episcopis faciendis in causis
sanctorum das Verfahren in Heiligsprechungs-Angelegenheiten grundlegend und
ordnete auch die Kongregation neu: Es wurde ein Kolleg von Berichterstattern
eingerichtet das beauftragt ist, die Vorbereitung der Verfahren zu begleiten.
Die Kongregation wird von einem Kardinalpräfekten geleitet und hat neben ihrem
Sekretär weitere 23 Mitglieder - Kardinäle, Erzbischöfe und Bischöfe, dazu 6
Beigeordnete und 71 Berater. Der Zentralbehörde beigeordnet ist seit 1984 die
Studienabteilung, deren Aufgabe ist die Ausbildung der Mitarbeiter der
Kongregation sowie die Ausbildung und Beratung derer, die mit der Kongregation
zusammenarbeiten und Anträge stellen. Neben dem Präfekten, dem Sekretär und
Untersekretär, fünf Relatoren und dem Glaubenspromotor gehören 17 weitere
Mitarbeiter zum Arbeitsteam; 34 Kardinäle, Erzbischöfe und Bischöfe gehören der
Kongregation als Mitglieder an und geben ihr Votum ab; 83 Theologen und
Historiker stehen als Gutachter zur Verfügung.
Schema der Prozesse
Ein Antragsteller, z. B. ein Orden, eine
Diözese oder eine private Gruppe, bittet den Papst um Aufnahme des Verfahrens
mit dem Ziel der Kanonisation eines Seligen. Nach der Genehmigung des Antrags
beginnt die Kanonisierungskongregation mit der Untersuchung der eingereichten
Unterlagen und prüft,
• ob die fama sanctitatis et elenchus,
der Ruf der Heiligkeit und eines vorbildlichen Lebens, einer Nachprüfung
standhält und
• ob dieses menschliche Urteil über die
Tugendhaftigkeit eines Menschen in einer Art Gottesurteil bestätigt wird: falls
der Kandidat tatsächlich auch vor Gott heilig ist, so werde dies durch
außergewöhnliche Vorkommnisse, durch Zeichen, bestätigt; deshalb wird die fama
signorum, der Ruf der Wundertätigkeit, - zumeist ein Heilungswunder -
überprüft, wobei Wissenschaftler - oft Ärzte - als Gutachter hinzugezogen
werden.
Für die Heiligsprechung sind mindestens
zwei weitere fama signorum nötig.
Die Studienabteilung soll auch den Index
ac Status Causarum aktualisieren; in der ersten Ausgabe von 1988 wurden hier
alle 3464 Verfahren verzeichnet, die seit 1588 eingeleitet wurden; bis 1978
wurde 1385 Mal die Verehrung approbiert, 565 Menschen wurden selig-, 285
heiliggesprochen.
Die Kongregation bereitet alles vor, was
der Papst für eine Seilig- oder Heiligsprechung braucht; die behaupteten Wunder
müssen in einem genauen Bericht festgestellt sein, dann in einem Kongress von
Theologen, schließlich in einem dreifachen Konsistorium - einem geheimen aus
Kardinälen, einem öffentlichen aus Kardinälen, Prälaten und nichtkirchlichen
Würdenträgern, schließlich einem halbamtlichen aus Kardinälen und den in Rom
anwesenden Bischöfen - erörtert werden. Die Entscheidung des Konsistoriums wird
dem Papst übergeben, der dann die Kanonisierungen ausspricht. Das
Heiligsprechungsdekret enthält den Lebenslauf, das Martyrium bzw. den
heroischen Tugendgrad, die Wunder und den Verfahrensablauf. Die Selig- und
Heiligsprechung durch den Papst ist dann ein Akt, den dieser in Ausübung seines
unfehlbaren Lehramtes vornimmt. Die Heiligsprechung ist somit eine Aussage der
Kirche über sich selbst, worin ihr eschatologisches Bewusstsein zum Ausdruck kommt,
das sie befugt, bereits jetzt konkrete Personen als Heilige namhaft zu machen -
so W. Schulz im Lexikon für Theologie und Kirche.
ZUSAMMENFASSUNG DES
DIÖZESAN-PROZESSES:
http://www.uibk.ac.at/theol/leseraum/texte/385.html